10.1.2 Aufenthalt in Deutschland nach dem Studium zur Arbeitssuche

Viele internationale Studierende streben an, im Anschluss an ihr Studium einen Arbeitplatz in Deutschland zu finden. Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums sollten Sie in diesem Fall beim Landesamt für Einwanderung eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 5 AufenthG beantragen (5.1.3). Bei späterer Beantragung wird die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs. 5 auf den Tag des Studienabschlusses zurück datiert.

Diese Verlängerung kann im HU-Visaservice für internationale Studierende und Promovierende beantragt werden.

Gemäß der aktuellen Fassung des Aufenthaltgesetzes kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu 18 Monate verlängert werden:

  • zur Suche einer Beschäftigung, die dem Hochschulabschluss angemessen ist, oder
  • zur Unternehmensgründung in Übereinstimmung mit § 21 Abs. 2a AufenthG, und
  • wenn die beabsichtigte Erwerbstätigkeit gemäß den Bestimmungen §§ 18-21 AufenthG von Ausländern ausgeübt werden darf.


Entsprechende Bemühungen zur Suche eines Arbeitsplatzes (Bewerbungen etc.) sind dem Landesamt für Einwanderung nachzuweisen.

Während der Arbeitsplatzsuche können Sie jede (auch selbstständige) Erwerbstätigkeit ausüben. Die Dauer des Aufenthaltes von 18 Monaten dient dabei der Suche einer dem gerade erworbenen Abschluss angemessenen Erwerbstätigkeit. Jeder neue Studienabschluss löst erneut die Rechtsfolge des Absatzes 5 aus, d.h. die Frist von 18 Monaten gilt erneut in vollem Umfang.

Weitere Informationen zur Arbeitsplatzsuche in Deutschland finden Sie auf dem Portal Make it in Germany.