8.1.1 Studentische Nebentätigkeiten
Die Möglichkeiten zur Aufnahme einer Arbeit unterliegen strengen Auflagen, da gewährleistet sein muss, dass die Tätigkeit den Studienverlauf nicht verzögert. Ob und wie lange Sie in Deutschland arbeiten dürfen, ist von Ihrer individuellen Aufenthaltserlaubnis abhängig. Im Allgemeinen ist eine selbstständige Arbeit nicht erlaubt. Diese Einschränkung gilt nicht für Studierende aus den alten EU-Mitgliedsländern, ab 1.05.2011 auch nicht mehr für Studierende aus den neuen EU-Mitgliedsländern (außer Bulgarien und Rumänien).
Studierende aus Ländern der EU (Bulgarien und Rumänien ausgenommen), aus Liechtenstein, Norwegen und Island dürfen, so wie deutsche Studierende auch, studentische Nebentätigkeiten ausüben - allerdings muss das Studium in jedem Fall im Vordergrund stehen. Monatlich dürfen bis zu 80 Stunden gearbeitet werden.
Für alle anderen ausländischen Studierenden gelten Beschränkungen. Sie dürfen nur 120 ganze Tage (à 8 Stunden), bzw. 240 halbe Tage (à 4 Stunden) im Jahr arbeiten. Diese Tätigkeiten sind arbeitserlaubnisfrei, d.h. es bedarf keiner speziellen Erlaubnis zur Ausübung von studentischen Nebentätigkeiten.
Bezahlte Praktika gelten als studentische Nebentätigkeit und werden auf die 120 ganzen bzw. 240 halben Tage angerechnet.
Einen besonderen Stellenwert haben Tätigkeiten als studentische Hilfskraft an der Universität. Durch ihre enge Verbindung zum wissenschaftlichen Arbeiten unterliegen sie nicht der oben genannten 120-Tage-Regelung. Hier können alle Studierenden Verträge bis zu einem Umfang von 80 Stunden pro Monat abschließen.
Für alle Studentenjobs (unselbstständige Tätigkeiten) benötigen Sie Ihre persönliche Identifikationsnummer. Diese erhalten Sie nach erfolgter Anmeldung Ihres Wohnsitzes von Ihrem zuständigen Bürgeramt (Meldebehörde) (► 5.1.1).





8.1.2 Arbeitsvermittlung durch die „Heinzelmännchen“
8. Besonderheiten des Ausländerstudiums
8.1 Wie finanziere ich mein Studium?
Wegweiser