8.1.1 Studentische Nebentätigkeiten

Die Möglichkeiten zur Aufnahme einer Arbeit unterliegen strengen Auflagen, da gewährleistet sein muss, dass die Tätigkeit den Studienverlauf nicht verzögert. Ob und wie lange Sie in Deutschland arbeiten dürfen, ist von Ihrer individuellen Aufenthaltserlaubnis abhängig.

a) Studierende aus Ländern der EU, aus Liechtenstein, Norwegen und Island sowie der Schweiz dürfen, so wie deutsche Studierende auch, studentische Nebentätigkeiten ausüben (unselbstständige Tätigkeit). Ihnen ist damit ebenso selbstständige Tätigkeit gestattet, die auf der Grundlage von Honorar- oder Werkverträgen abgewickelt wird. Allerdings muss das Studium in jedem Fall im Vordergrund stehen. Monatlich dürfen bis zu 80 Stunden gearbeitet werden.

b) Für alle anderen internationalen Studierenden (Drittstaatler) gelten Beschränkungen. Sie dürfen nur 120 ganze Tage (à 8 Stunden) bzw. 240 halbe Tage (à 4 Stunden) im Jahr arbeiten (NB: Ab dem 01.03.2024 hebt der Gesetzgeber die Arbeitsmöglichkeiten auf 140 Tage bzw. 280 halbe Tage pro Jahr an). Unselbstständige Tätigkeiten in diesem Umfang sind arbeitserlaubnisfrei, d.h. es bedarf keiner speziellen Erlaubnis zur Ausübung von studentischen Nebentätigkeiten.
Bezahlte Praktika gelten als studentische Nebentätigkeit und werden auf die 120 ganzen bzw. 240 halben Tage angerechnet.

Einen besonderen Stellenwert haben Tätigkeiten als studentische Hilfskraft an der Universität. Durch ihre enge Verbindung zum wissenschaftlichen Arbeiten unterliegen sie nicht der oben genannten 120-Tage-Regelung. Hier können alle Studierende Verträge bis zu einem Umfang von 80 Stunden pro Monat abschließen.
Im Allgemeinen ist eine selbstständige Tätigkeit für Drittstaatler nicht erlaubt (in besonderen Fällen kann diese beim Landesamt für Einwanderung beantragt werden).

Alle Studierenden benötigen für die studentischen Nebentätigkeiten (unselbstständige Tätigkeiten) ihre persönliche Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID). Sobald Sie sich beim Bürgeramt gemeldet haben, sollten Sie automatisch Ihre Steuer-ID per Post erhalten. Diese müssen Sie Ihrem Arbeitgeber weitergeben. Sollten Sie die Steuer-ID nicht erhalten haben, kann das Finanzamt diese beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für Sie abfordern.

Sie benötigen ebenfalls die Bescheinigung über den Lohnsteuerabzug, den Sie beim zuständigen Finanzamt Ihres Wohnbezirks erhalten.