4.1.1 Beantragung des Visums

Wenn Sie die Zulassung bzw. die Bestätigung zum Programmstudium ohne Abschluss erhalten haben, stellen Sie den Visumantrag so schnell wie möglich, denn das Verfahren braucht Zeit. Zwar gibt es ein Schweigefristverfahren, nach dem die Visastelle im Konsulat das Visum nach drei Wochen und zwei Tagen erteilen kann (wenn seitens des Landesamts für Einwanderung kein Einspruch erhoben wurde). Aber das ist das Minimum, das für das Verfahren benötigt wird.

Schneller kann es nur bei Studierenden gehen, die ein Stipendium aus deutschen Mitteln erhalten, zum Beispiel ein DAAD-Stipendium, ein Vollstipendium im Rahmen des Erasmus-Programms oder von Universitätsvereinbarungen. In  diesen Fällen kann das Visum ohne weitere Prüfung erteilt werden.

Bitte beachten Sie, wenn der Aufenthalt nicht länger als 12 Monate in Deutschland beabsichtigt ist, dann kann die deutsche Visastelle ersucht werden, ein D-Visum für die gesamte beabsichtigte Aufenthaltszeit nach Art. 18 Abs. 2 SDÜ für alle Schengen-Staaten zu erteilen. In diesem Fall entfällt in Berlin die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis.

Im Allgemeinen ist rechtzeitig vor Ablauf des Einreisevisums eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken beim Landesamt für Einwanderung in Berlin zu beantragen  (► 5.1.3).

Sollten Sie sich bereits als Au Pair oder zum studienvorbereitenden Spracherwerb in Deutschland aufhalten, kann die entsprechende Aufenthaltserlaubnis innerhalb des ersten Jahres in eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken umgewandelt werden. Eine Neubeantragung des Visums im Heimatland ist dann nicht notwendig.