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6.4.5.2 Beurlaubung

Studierende, die beabsichtigen, ihr Studium für ein Semester auszusetzen, können bis zum Ablauf von sechs Wochen nach Semesterbeginn einen schriftlichen Antrag auf Beurlaubung (mit Angabe der Gründe) stellen. Nach Ablauf der Frist kann eine Beurlaubung in Ausnahmefällen gewährt werden. Die bis dahin erbrachten Studienleistungen werden anerkannt.

Die Beurlaubung kann sich nur in Ausnahmefällen auf drei aufeinander folgende Semester erstrecken. Die Teilnahme an Prüfungen während der Beurlaubungszeit ist möglich, wenn vor der Beurlaubung die Zulassungsbedingungen zur Prüfung erfüllt waren.

Gründe für eine Beurlaubung:

  • ein Studienaufenthalt oder ein Praktikum im Ausland
  • Praktika, welche nicht nach den fachspezifischen Studien- oder Prüfungsordnungen Bestandteil des Studiums sind
  • Behinderung und chronische Krankheit
  • die in § 3 Mutterschutzgesetz geregelten Schutzfristen und die Inanspruchnahme von Elternzeit nach den dafür geltenden gesetzlichen Regelungen (siehe Infoblatt)
  • Betreuung pflegebedürftiger naher Angehöriger im Sinne des Pflegezeitgesetzes
  • eine Erwerbstätigkeit mit mindestens 50 % der regulären Arbeitszeit
  • Wahrnehmung eines Mandats eines Organs der Hochschule, der Studierendenschaft oder des Studierendenwerks Berlin
  • sonstige gleichwertige Gründe