Aufenthaltserlaubnis
Welche unterschiedlichen Formen der Aufenthaltsgenehmigung („Aufenthaltstitel“) gibt es?
Die Aufenthaltsgenehmigung wird für einen bestimmten Zweck erteilt. Für Internationale Wissenschaftler der HU ist eine Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung nach folgenden Regelungen des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) möglich:
Promovierende, Wissenschatler*innen, Studienbewerber*innen erhalten normalerweise eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausbildung nach § 16b AufenthG. Grundsätzlich erhalten alle Promovierenden den Aufenthaltstitel nach §16b, sei denn, der Schwerpunkt liegt auf dem Beschäftigungsverhältnis, das mit der Promotion verbunden ist.
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18d AufenthG wird für die Beschäftigung in Wissenschaft und Forschung angewendet.
Die ISS sind beauftragt, Aufnahmevereinbarungen für die HU abzuschließen.
Unter "Hochqualifizierten" versteht man Wissenschaftler mit besonderen Fachkenntnissen sowie Lehrpersonen und wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion. Sie dürfen zuwandern, wenn sie einen Arbeitsplatz haben und können sofort eine Niederlassungserlaubnis (unbefristet) erhalten. Diese berechtigt automatisch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Ehepartner erhalten in der Regel den gleichen Aufenthaltstitel.
Diese Aufenthaltserlaubnis richtet sich an qualifizierte ausländische Fachkräfte. Voraussetzung für die Erteilung der Blauen Karte EU ist ein Hochschulabschluss sowie ein Arbeitsverhältnis mit einem Bruttojahresgehalt von 56,400 Euro. In bestimmten Mangelberufen (u.a. Naturwissenschaftler, Mathematiker, Ingenieure, akademische und vergleichbare Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie sowie Ärzte) liegt diese Grenze bei 43,992 Euro.
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Personen, die mit einem Schengen-Visum (C-Visum) eingereist sind, können keine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Sie müssen vor Ablauf von 90 Tagen ausreisen, und können erst im Heimatland (meist nach einer Wartezeit) ein nationales Visum für die Einreise beantragen
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Staatsangehörige, die zu touristischen Zwecken nach Deutschland einreisen, können vor Ort keine Aufenthaltserlaubnis beantragen
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Staatsangehörige, die visafrei nach Deutschland einreisen können, müssen nach 90 Tagen ausreisen und können vor Ort keine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Einen Überblick zur Visapflicht bzw. -freiheit finden Sie hier : https://www.auswaertiges-amt.de/de/einreiseundaufenthalt/staatenlistevisumpflicht/207820
- Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland und den Vereinigten Staaten von Amerika können auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei nach Deutschland einreisen und sich dort aufhalten. Der erforderliche Aufenthaltstitel kann in Deutschland eingeholt werden.
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Staatsangehörige aus Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino können eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland beantragen, sofern sie keine Erwerbstätigkeit aufnehmen.
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Weitere Sonderregelungen des Auswärtigen Amtes finden Sie unter folgendem Link: https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/visa-und-aufenthalt/visa/207794
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gültiger Pass
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ein neues biometrisches Passbild, das den Richtlinien für Passbilder nach deutschem Recht entspricht (lassen Sie dieses Bild am besten in Deutschland machen und sagen Sie, dass Sie dieses für einen Pass benötigen): https://www.biometrisches-passbild.net/
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Unterhaltsnachweise – wie finanzieren Sie sich. z.B. Gehaltsabrechnung oder ein Stipendiennachweis
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Unterlagen, die den Aufenthaltszweck betreffen: je nach Status Studienbescheinigung, Arbeitsvertrag oder eine Einstellungszusage; bei Gastwissenschaftlern Einladungsschreiben des Lehrstuhls
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Nachweis einer deutschen Krankenversicherung