5.1.3 Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken

Der Aufenthalt von Ausländer/innen in der Bundesrepublik Deutschland wird durch das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG) geregelt, das zum 01.01.2005 in Kraft getreten ist und zuletzt zum 01.08.2017 geändert wurde.

EU-Bürger/innen, Studierende aus Island, Norwegen und Liechtenstein müssen keine Aufenthaltserlaubnis beim Landesamt für Einwanderung (LEA) beantragen, denn sie genießen Freizügigkeit.

Schweizer Staatsangehörige genießen ein an das Freizügigkeitsrecht für Unionsbürger angelehntes Recht, benötigen aber eine Aufenthaltserlaubnis-Schweiz. Diese ist beim Landesamt für Einwanderung zu beantragen. Gern kann der HU-Visaservice dazu beraten (siehe unten).

Alle anderen internationalen Studierenden - auch die, die ohne Visum einreisen konnten (► 4.1) - müssen rechtzeitig nach ihrer Einreise eine Aufenthaltserlaubnis beim Landesamt für Einwanderung beantragen. Gern kann der HU-Visaservice dazu beraten (siehe unten).

Eine Aufenthaltserlaubnis wird vom Landesamt für Einwanderung zur Vorbereitung auf das Fachstudium (Studienkolleg) oder zum Studium erteilt. Sie enthält keine Beschränkung auf den gewählten Studiengang oder die gewählte Universität.

Der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) wird im Kreditkartenformat erstellt, auf dem biometrische Merkmale (Lichtbild und zwei Fingerabdrücke), Nebenbestimmungen und die persönlichen Daten gespeichert sind (nur in Ausnahmefällen gibt es ein Klebeetikett). 

Da zu Semesterbeginn mit längeren Warte- und Bearbeitungszeiten zu rechnen ist, sollten Sie Ihren Aufenthaltstitel schnellstmöglich nach Ihrer Immatrikulation beantragen, der Visaservice berät dazu gern. Unter bestimmten problematischen Bedingungen, wenn die Sprachkenntnisse nicht ausreichen oder bei erheblicher Überschreitung der durchschnittlichen Studiendauer, finanziellen Problemen, etc.) kann die Beantragung beim LEA auch über den Visaservice erfolgen, zumindest empfiehlt sich eine vorbereitende Beratung.

Die Aufenthaltserlaubnis wird im Allgemeinen für zwei, maximal vier Jahre erteilt, bei Programmstudierenden für die Dauer des Stipendiums bzw. des Programms. Bei Beantragung der Verlängerung wird immer wieder geprüft, ob die Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis noch gegeben sind und ein ordnungsgemäßes Studium vorliegt.

Bei Auslandsaufenthalten (► 6.4.5.2), bei Beendigung des Studiums (► 6.4.5.3), beim Wechsel der Hochschule (► 6.4.5.4) oder bei Beginn einer Promotion (► 3.8) gibt es besondere Bestimmungen zu beachten. Bitte informieren Sie sich hierzu rechtzeitig beim Landesamt für Einwanderung bzw. beim Visaservice der HU.

Landesamt für Einwanderung (LEA)
Keplerstr. 2
10589 Berlin
Web: www.berlin.de/einwanderung/
www.berlin.de/einwanderung/aufenthalt/studium/
https://service.berlin.de/standort/327437

Verkehrsverbindungen:
U-Bahn U7 (Mierendorffplatz)
Bus M27 (Haltestelle Keplerstraße)

Informationen zu den notwendigen Unterlagen, Formularen und Gebühren finden Sie online.

Zurzeit gibt es keine öffentlichen Sprechzeiten. Anträge werden elektronisch entgegen genommen unter B1B2B3[at]lea.berlin.de. Nach der Bearbeitung werden Sie zu einem Termin eingeladen. Oder Sie buchen direkt einen Termin beim LEA, allerdings sind Termine nicht immer verfügbar  (► Appointment).

enlightened  Sie haben aber auch die Möglichkeit, den studentischen Visaservice an der Humboldt-Universität zu nutzen, der Sie gern zu allen Fragen in deutscher und englischer Sprache berät. 

Welcome Centre 
Visaservice für internationale Studierende


E-Mail: visaservice@hu-berlin.de
Web: https://hu.berlin/visaservice